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Topspace Bedingungen für Schadensverzichtsregelungen bei Schäden an oder Diebstahl von Mietgegenständen

Auf den mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrag finden die allgemeinen Mietbedingungen von Topspace Anwendung. Diese allgemeinen Mietbedingungen wurden dem Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrags ausgehändigt. Die allgemeinen Mietbedingungen sind außerdem auf www.topspace.nl einsehbar. Auf Wunsch wird ein zusätzliches Exemplar zur Verfügung gestellt.

Gemäß den Mietbedingungen haftet der Mieter für Schäden an, durch oder im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand.

Der Mieter kann gegen einen prozentualen Aufschlag auf den Wert des Mietgegenstands seine vertragliche Haftung für plötzlich eintretende und unvorhersehbare Schäden an oder den Diebstahl des Mietgegenstands durch eine oder beide der nachstehend beschriebenen Regelungen teilweise beschränken.
Etwaige andere (Mit-)Haftpflichtige und/oder Dritte, einschließlich Versicherer, können aus diesen Regelungen keinerlei Rechte ableiten. Die Regelungen beinhalten eine Beschränkung des Regressrechts des Vermieters. Sofern vereinbart, gehen diese Regelungen im Falle eines Widerspruchs den allgemeinen Mietbedingungen vor, welche im Übrigen ergänzend weiter gelten.

Zusätzliche, auf oder bei dem Mietvertrag abgedruckte Ausschlüsse oder Präventionshinweise stellen eine Ergänzung dar und sind Bestandteil der Schadensverzichtsregelung.

Unter der Beschränkung des Regressrechts ist zu verstehen: die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf die Höhe des je Artikel festgelegten Selbstbehalts.

Unter „Wert“ ist der Katalogpreis bzw. der Wiederbeschaffungswert zu verstehen.

Wo von „Vermieter“ die Rede ist, ist darunter Topspace und/oder verbundene Unternehmen zu verstehen.

Im Falle von Schäden oder Diebstahl hat der Mieter sich schriftlich auf die jeweilige(n) Regelung(en) zu berufen und deren Anwendbarkeit schriftlich mit rechtsgültigen und überzeugenden Beweisen zu untermauern.

Allgemeine Bedingungen zu A. Schadensverzicht bei höherer Gewalt und B. All-Risk-Schadensverzicht

I. Für wen gilt die Regelung?
Für den Mieter von Artikeln des Vermieters.

II. Für welchen Zeitraum gilt die Regelung?
Während der vereinbarten Mietdauer gemäß den allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters. Eine Beschränkung des Regressrechts erfolgt – vorbehaltlich weiterer Bedingungen oder Ausschlüsse – nur, wenn:
a. vor Beginn der Mietdauer ein gültiger und vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag abgeschlossen wurde, und
b. der Mieter sämtliche aus dem Mietvertrag und den allgemeinen Mietbedingungen resultierenden Verpflichtungen nachweislich und fristgerecht erfüllt hat.

III. Für welche Schäden wird das Regressrecht beschränkt?
Der Regress umfasst materielle Schäden an oder den Wert der Mietgegenstände sowie die unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Kosten wie (Not-)Reparaturen, Gutachten, Bergung, Transport, Untersuchung, Rückführung, Rettungsmaßnahmen sowie außergerichtliche und gerichtliche Kosten, einschließlich Betriebs- bzw. Nutzungsausfall.
Die Regressbeschränkung bezieht sich auf materielle Schäden an oder den Wert der Mietgegenstände sowie unmittelbar mit dem materiellen Schaden zusammenhängende Kosten für Notfallreparaturen, Bergung und Transport, sofern diesen Maßnahmen eine schriftliche Anweisung des Vermieters zugrunde liegt, sowie auf Nutzungsausfall (berechnet auf Basis des Tagesmietpreises ohne Rabatte). Die Beschränkung der Kosten für Schadensfeststellung gilt ausschließlich, sofern diese durch den technischen Dienst des Vermieters erfolgt.

IV. In welchem Gebiet gelten die Regelungen?
Die Regelung(en) gelten für Schadensfälle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Vereinigten Königreichs.

V. Wie wird der Schaden festgestellt?
Die Schadensfeststellung erfolgt durch den technischen Dienst des Vermieters. Erhebt der Mieter nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Schadensaufstellung oder -indikation bzw. – falls diese fehlt – innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Schadensrechnung einen begründeten Einspruch, gilt die Schadensfeststellung als anerkannt. Wünscht der Mieter eine Gegengutachtung, hat er innerhalb von fünf Werktagen ab Kenntnis des Schadensereignisses einen eigenen Sachverständigen zu benennen und den Vermieter hierüber zu informieren; andernfalls darf der Vermieter davon ausgehen, dass auf eine Gegengutachtung verzichtet wird.

VI. Welche Pflichten bestehen im Schadensfall?
Sobald der Mieter Kenntnis von einem Schadensereignis hat oder hätte haben können, ist er verpflichtet:
a. das Ereignis unverzüglich dem Vermieter zu melden;
b. bei der Schadensabwicklung vollständig mitzuwirken, insbesondere die Anweisungen des Vermieters zu befolgen, angeforderte Informationen und Unterlagen (einschließlich eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Schadenformulars mit Schadenshergang) zur Verfügung zu stellen und Handlungen zu unterlassen, die die Interessen des Vermieters beeinträchtigen könnten;
c. bei Diebstahl oder sonstigen strafbaren Handlungen mit Schadensfolge unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen.
Der Vermieter beschränkt sein Regressrecht nicht, wenn eine oder mehrere dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden.

VII. Allgemeine Ausschlüsse für beide Regelungen
Eine Regressbeschränkung erfolgt nicht, wenn der Schaden oder Diebstahl entstanden ist durch, verursacht oder verstärkt wurde durch oder eingetreten ist bei:

a. bewaffneten Konflikten, Bürgerkrieg, Aufständen, inneren Unruhen, Terrorismus, Streik, Aufruhr, Meuterei oder Kernreaktionen, unabhängig von deren Ursache;
b. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters und/oder seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen;
c. mangelnde Sorgfalt oder unsachgemäße Nutzung, Handlung oder Unterlassung des Mieters und/oder seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen;
Ferner erfolgt keine Regressbeschränkung:
d. wenn der Mieter den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weitervermietet oder Dritten (ausgenommen Mitarbeiter des Mieters) zur Verfügung gestellt hat;
e. wenn ein im Vertrag ausdrücklich genannter Ausschluss gilt;
f. wenn präventive Maßnahmen oder Hinweise auf dem Mietvertrag oder in der Produktanleitung nicht nachweislich befolgt wurden;
g. wenn der Mietgegenstand zu anderen als den vorgesehenen Zwecken genutzt wurde;
h. wenn der Mieter aus einem Schadensereignis Rechte aus einer Versicherung oder sonstigen Vorsorge ableiten kann oder hätte ableiten können, wenn die Schadensverzichtsregelung nicht bestanden hätte.

VIII. Unsachgemäße Nutzung, Handlung oder Unterlassung
Hierunter fallen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Bedienung durch unbefugte Personen, Überlastung oder Überladung, Transport durch einen Fahrer ohne die erforderliche Führerscheinklasse für die Fahrzeugkombination, Durchführung von Reparaturen, Deaktivierung von (Sicherheits-)Einrichtungen oder Systemen, Nutzung entgegen den Anweisungen des Vermieters, Herstellers oder der Anleitung, Verursachung sogenannter „Überkopfschäden“ (Schäden oberhalb von 1,90 m gemessen ab Boden), Nichtbeachtung schriftlicher Nutzungs- oder Präventionshinweise, Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder örtliche Verordnungen.

IX. Eigentum an Mietgegenständen
Alle Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters, unabhängig von der Anwendung einer Schadensverzichtsregelung. Eine Rechnungsstellung oder Zahlung von Schäden oder Selbstbehalten stellt ausdrücklich keinen Eigentumsübergang dar.

X. Aufnahme der Regelungen
Der Vermieter kann die Aufnahme einer Schadensverzichtsregelung jederzeit und ohne Angabe von Gründen ablehnen.

XI. Entschädigungen
Aus den Regelungen kann kein Anspruch auf Zahlungen, Entschädigungen oder Rückerstattungen zugunsten des Mieters entstehen.

© Topspace, Version 2024-1